BGH-Urteil zu Online-Kursen

Im Juni 2025 hat es ein Urteil des BGH gegeben, das Auswirkungen auf Angebote von Mitgliedern der EASC haben kann.

Im Juni 2025 hat es ein Urteil des BGH gegeben, das Auswirkungen auf Angebote von Mitgliedern der EASC haben kann.

Worum geht es?

Das BGH hat in dem Urteil vom 12.06.2025 (Az.: III ZR 109/24) entschieden, dass für Online-Weiterbildungen eine Zulassung nach dem Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht ZFU vorliegen muss. Dies gilt auch für hybride Veranstaltungen. Damit sollen Qualitätsstandards gewährleistet werden. Liegt diese Zulassung nicht vor, ist der Vertrag zwischen Anbieter und Kunde nichtig. Der Kunde kann sein Geld zurückverlangen.

Von dieser Regelung sind reine Präsenzveranstaltungen nicht betroffen.

Für die ZFU-Zulassung fallen Kosten an. Je nach Umfang und Art des Angebots können sie zwischen 1.000 € und 20.000 € liegen.

Wann fällt ein Angebot unter das FernUSG?

Eine Zulassung ist erforderlich, wenn die folgenden vier Kriterien zutreffen:

- Entgeltliche Vermittlung von Wissen

- Räumliche Trennung = online Format

- Systematische Wissensvermittlung

- Lernerfolgskontrollen (Aufgaben, Feedback etc.)

 

Die Dauer der Angebote spielt keine Rolle. Auch kurze Formate von 1 bis 2 Tagen können betroffen sein.

Was plant die EASC?

Wir werden mit der ZFU Kontakt aufnehmen und um eine detaillierte Stellungnahme insbesondere zu den beiden letzten Kriterien bitten, da sie Interpretationsspielraum eröffnen und wir klare Richtlinien brauchen.

Die Stellungnahme werden wir umgehend veröffentlichen und gegebenenfalls juristisch prüfen lassen.

Wir empfehlen allen, die ein Angebot haben, das möglicherweise unter die Zulassungspflicht fällt, dies genau zu überprüfen und u.U. die ZFU zu kontaktieren (https://zfu.de/), bevor das Angebot publiziert wird.

An dieser Stelle möchten wir herzlich den Kolleg:innen danken, die uns auf das Thema hingewiesen haben.